Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft und Zwangsehe

Zwangsheirat beziehungsweise erzwungene eingetragene Partnerschaft bezeichnet die Verheiratung beziehungsweise das Eintragen einer Partnerschaft gegen den Willen von mindestens einer der beiden heiratenden Personen. Zwangsehe wiederum bezeichnet den Erhalt einer freiwilligen oder erzwungenen Ehe respektive eingetragenen Partnerschaft gegen den Willen von mindestens einer der beiden Personen. 

Was ist Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft und Zwangsehe?

Zwangsheirat oder erzwungene eingetragene Partnerschaft bezeichnet die Verheiratung respektive das Eintragen einer Partnerschaft gegen den Willen von mindestens einer der beiden heiratenden Personen. Sie kann sowohl minderjährige als auch erwachsene Personen treffen. Die betroffene Person wagt es entweder aus Angst vor negativen Konsequenzen nicht, sich dem Willen ihres Umfelds zu widersetzen, oder findet mit ihrer Weigerung kein Gehör. Sie wird von ihrem sozialen oder familiären Umfeld unter Druck gesetzt. Dies geschieht etwa mittels Drohungen, emotionaler Erpressung, Erniedrigungen, Kontrolle, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wirtschaftlicher Abhängigkeiten oder durch körperliche oder sexualisierte Gewalt.

Zwangsheirat ist von arrangierter Ehe zu unterscheiden. Zwar liegt bei beiden eine Fremdbestimmung vor, da die heiratende Person den:die Ehegatt:in nicht selbst auswählt. Bei einer arrangierten Ehe können Braut und Bräutigam der Wahl aber zustimmen oder diese ablehnen, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Arrangierte Ehen sind im Unterschied zur Zwangsheirat und -ehe respektive zur erzwungenen eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz rechtlich nicht verboten. Die Grenze zwischen Zwangsheirat und arrangierter Ehe ist in der Praxis jedoch fliessend, da nicht immer eindeutig ist, ob Zwang vorliegt und die Betroffenen die Möglichkeit haben, die Eheschliessung abzulehnen. Um zu entscheiden, ob das eine oder das andere vorliegt, ist die Wahrnehmung der betroffenen Person ausschlaggebend.

Zwangsehe bezeichnet den Erhalt einer freiwilligen oder erzwungenen Ehe respektive eingetragenen Partnerschaft gegen den Willen von mindestens einer der beiden Personen. Die betroffene Person möchte sich von ihrem:r Partner:in scheiden lassen, wird aber von ihrem Umfeld wie oben beschrieben unter Druck gesetzt, die Ehe respektive Partnerschaft nicht aufzulösen. 

Über nachfolgende Links finden Sie weiterführende Fachinformationen

Informationsdossier Zwangsheiraten 

Allgemeine Informationen, weiterführende Literatur und Beratung zum Thema Zwangsheirat

Allgemeine Informationen, Sensibilisierungsmaterialien und Beratungsangebote zum Thema Zwangsheirat

Sind Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft und Zwangsehe strafbar?

Ja. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft und Zwangsehe verstossen gegen internationales und Schweizerisches Recht. Zwangsheirat und erzwungene eingetragene Partnerschaft sind mit Art. 181a StGB als eigenem Straftatbestand verboten. 

Das Zivilstandesamt muss bereits bei der Trauung prüfen, dass eine Ehe nach freiem Willen geschlossen wird (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Gleiches gilt auch für die eingetragene Partnerschaft (Art. 6 Abs. 1 PartG). Jede Person, die ein Interesse hat, kann eine unter Zwang geschlossene Ehe oder Partnerschaft während ihrer gesamten Dauer als ungültig einklagen (Art. 105 Ziff. 5 und 106 ZGB respektive Art. 9 Abs. 1 lit. d PartG). Die Behörden sind zudem bei Kenntnis verpflichtet, eine Klage von Amtes wegen zu erheben, also auch ohne dass die betroffene Person dies einfordert (Art. 106 Abs. 1 ZGB respektive Art. 9 Abs. 2 PartG). Nach Auflösung der Ehe, zum Beispiel durch Tod oder Scheidung, sind die Behörden nicht mehr verpflichtet, die Ungültigkeit der Ehe von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 106 Abs. 2 ZGB).   

Die mit Zwangsheirat, erzwungener eingetragener Partnerschaft und Zwangsehe einhergehenden Gewalthandlungen können ausserdem weitere Straftatbestände erfüllen.


Grundsätzlich schreibt die Rechtslage in der Schweiz folgende Voraussetzungen bezüglich Ehe und eingetragener Partnerschaft vor: 

  • Altersbedingung: Heiraten ist erst mit Erreichen der Volljährigkeit, also ab dem 18. Lebensjahr möglich. 
  • Freie Partner:innenwahl: Jede Person kann den:die Partner:in frei wählen. Niemand darf zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gezwungen werden.
  • Scheidung / Auflösung eingetragener Partnerschaft: Beide Partner:innen haben das Recht, jederzeit die Ehe oder die Partnerschaft aufzulösen.

Für eine genaue Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation können Sie sich an eine Opferberatungsstelle wenden. Diese bietet kostenlose Beratungen an und kann Ihnen allenfalls eine:n Anwält:in vermitteln. Weitere Informationen zur Rechtslage finden Sie zudem hier. 

Was tun bei Zwangsheirat, erzwungener eingetragener Partnerschaft und Zwangsehe?

Wenn Sie selbst betroffen sind

  • Wenn Sie sich bedroht fühlen oder sich in einer akuten Gefährdungssituation befinden, rufen Sie die Polizei (Tel. 117). Die Polizei hat den Auftrag, für Hilfe und Schutz zu sorgen.
  • Suchen Sie professionelle Unterstützung:
  • Vertrauen Sie sich einer Ihnen nahestehenden Person an, die Sie unterstützt, Sie ernst nimmt und im Notfall Hilfe holen kann.

 

Wenn Sie eine betroffene Person kennen

  • Benachrichtigen Sie in einer akuten Gefährdungssituation die Polizei (Tel. 117). 
  • Bieten Sie der betroffenen Person Ihre Unterstützung an, ohne sie zu bedrängen. 
  • Informieren Sie sich selbst bei einer Fachstelle über Unterstützungsangebote. Dort arbeiten Fachpersonen, die Sie informieren und entlasten können. Hier geht es zur Auflistung der Opferberatungsstellen. Die Fachstelle Zwangsheirat bietet zudem fachspezifische Unterstützung an. Die Kontaktangaben der Fachstelle Zwangsheirat finden Sie hier.
  • Informieren Sie die gewaltbetroffene Person, dass Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft und Zwangsehe in der Schweiz verboten sind. Es gibt Gesetze, die Opfer schützen.